ABC der Begriffe

  • Schibboleth [ sonstiges ]

    Erkennungszeichen, Losungswort.
  • Schicht [ politik ]

    Oben-unten-Ausrichtung von Gemeinschaften, ebenso von Klassen der bürgerlichen Gesellschaft. Durch Verwerfung und Sturz der Schichten verwandelt sich die Oben-unten- in eine Links-rechts-Ausrichtung. Einkommenshöhen, Leistungsbenotungen, Bildungsabschlüsse oder ästhetische Niveaus lassen sich leicht in Schichtungsmodellen abbilden.
  • Schweiz [ politik, sonstiges ]

    1648 dem Deutschen Reich entrissener Landesteil. Wird im Vierten Reich als die Alteidgenossenschaft bezeichnet werden, weil dann das Gesamtreich eine Eidgenossenschaft aller Reichsbürger ist.
  • Sittlichkeit [ politik ]

    Das Recht-an-und-für-sich einer Gemeinschaft, in der der Einzelne sein Recht-für-sich wie sein Recht-an-sich als seinen eigenen Willen vorfindet. Lebendige Einheit von Recht, Sollen und Wollen des Einzelnen in seinem Gemeinwesen. Urbilder der Sittlichkeit sind Familiensinn, bürgerlicher Korporationsgeist und staatsbürgerlicher Opfersinn. Aufhebung der Ichsucht.
  • Solidarität [ psychologie ]

    Gefühl der Gemeinschaft. Die Solidarität als bloß gefühlte Gemeinschaft kann sich stark von dem natürlichen Lebenszusammenhang jeder wirklichen, von der Familie ausgehenden bis zum Volk und zum Kulturkreis sich erstreckenden Gemeinschaft entfernen und sich aufgrund gleichgerichteter Interessen (z.B. Klassensolidarität) oder geteilter Abneigungen (z.B. Antiamerikanismus, Islamophobie, Judenfeindschaft) bilden und in politische Bündnisse verwandelt werden.
  • Souverän [ politik ]

    Die Gemeinschaft mit dem höchsten, im Diesseits unbelangbaren Rechtstitel: das Volk. – Völkerrechtssubjekt als hoheitlicher Besitzer mit seinem Besitz und dessen souveräner Eigentümer mit seinem Eigentum. Das Völkerrechtssubjekt ist also die Einheit von Hoheit und Souveränität.
  • Souveränität [ politik ]

    Kommt Entscheidungen zu, für die eine Person nur vor Gott, aber vor keiner diesseitigen Instanz, verantwortlich ist; kommt allen Entscheidungen des Souveräns zu. – Natürliche Personen, die zu einem Volk als souveräner Gemeinschaft gehören, sind als Volkszugehörige und folglich als Staatsbürger am politischen Willensbildungsprozeß beteiligt, daher auch Teilhaber der Volkssouveränität. Als Privat­personen und Beteiligte im besonderen Stande der bürgerlichen Gesellschaft genießen die Privatpersonen die sog. Privatrechtsautonomie, die richtigerweise als eine Privatsouveränität aufgefaßt werden muß. Souveränität ist Verantwortung vor Gott und nicht vor den Menschen, sie ist keine Allmacht. – In den internationalen oder völkerrechtlichen Beziehungen der Staaten, den Völkerrechtssubjekten, gibt es keine Gebietssouveränität, weil ein Territorium kein Rechtssubjekt sein kann, sondern nur eine Hoheit, die innehat, wer das Gebiet wirklich besetzt. Hoheit ist Besitz und Souveränität ist Eigentum im Völkerrecht.
  • Soziable [ soziologie ]

    Die rechtlich-politische Soziable ist die Eigentumsgröße, die politisch-ökonomische die Wertgröße und die ideologische Soziable ist die Bedeutungsgröße, ebenso der Bedeutungszuwachs als der Sinn aller Meinungsbildung.
  • Sozialer Begriff [ soziologie ]

    Ein Begriff ist sozial dann, wenn er sich auf das Gemeinwesen als Ganzes bezieht und nicht auf die Sphären von Gemeinschaft oder Gesellschaft beschränkt ist.
  • Sozialismus [ politik ]

    Weltanschauung jener Klasse der bürgerlichen Gesellschaft, die Einkommen aus ihrer Arbeitskraft und Anrechte aus ihrer Handlungsfähigkeit bezieht.
  • Staat [ politik ]

    Durch allgemeines Rechtsverhältnis begründete allgemeine Person, die ihrer Naturalform nach eine Verfassung, ein gesatzter Verein allgemeiner Besitzer ist. Zur Staatstauglichkeit gehört, daß die Verfassung den Volksgeist klar und deutlich erfaßt und die Naturalform des Staates als einen Verein starker Männer eindeutig satzt. Auch im Sinne 1. des staatsbürgerlichen Verbandes (Staatsverbandes) insgesamt, 2. des Vorstandes des Staatsverbandes gegenüber seinen einfachen Mitgliedern, den Staatsbürgern, und 3. des Schirmherrn und Gegenbegriffs zur bürgerlichen Gesellschaft gebraucht.
  • Staatengesellschaft [ politik ]

    Forum und Öffentlichkeit der Völkerrechtssubjekte. Sphäre der souveränen Rechtserzwingung und Friedensstiftung.
  • Staatsbürger [ politik ]

    Mitglied des Staatsverbandes als der staatlichen Gemeinschaft eines Volkes. Der Gegenbegriff zum Staatsbürger ist der Besitzbürger.
  • Staatsgebiet [ politik ]

    sog. Staatselement. Rechtsbildungsfaktor als Anrechtsquelle für Gebietsbe­sitzer. Vgl. Staatsmacht und Staatsvolk.
  • Staatsklasse [ politik ]

    Verbandssoziologische Betrachtungsweise der Beamtenschaft, des allgemeinen Standes und der sonstigen Staatsangestellten.
  • Staatsmacht [ politik ]

    sog. Staatselement. Rechtsbildungsfaktor als Anrechtsquelle für Demokraten. Vgl. Staatsgebiet und Staatsvolk.
  • Staatsnation [ politik ]

    Formelle Nation, deren Staatsvolk erst durch die Staatsangehörigkeiten der Einzelnen gebildet wird.
  • Staatsvogtei [ politik ]

    Regierung.
  • Staatsvolk [ politik ]

    sog. Staatselement. Rechtsbildungsfaktor als Anrechts­quelle für Handlungs­fä­hige. Vgl. Staatsgebiet und Staatsmacht.
  • Stadt [ politik ]

    Marktansiedlung, Bewohnung eines Forums. Städter sind immer auch Anwohner eines Platzes der Öffentlichkeit, eines Ortes der Kommunikation.
  • Stammesgebiet [ politik ]

    Verbund von Gauen, Dachverband mehrerer Landschaften. Mittlere Gebiets­körperschaft zwischen Gau und Staatsgebiet. Der Stamm als Personenverband kann auch als Heeresgruppe der Gebietsstreitkräfte des Staates gestaltet sein.
  • Stand [ politik ]

    Andauernder oder vorübergehender Zustand der Einzelnheit, der Besonderheit und der Allgemeinheit eines jeden Bürgers. Er ist als Staatsbürger im Einzelstand, als Mitglied der bür­ger­lichen Gesellschaft (Besitzbürger) im Besonderen Stand und als Mitglied des Staatshaus­haltes im Allgemeinen Stand. Die bürgerliche Gesellschaft allein ist immer vertretungsloser Pri­vat­stand. Standesvertretungen sind für die bürgerliche Gesellschaft als dem Besonderen Stand das Parlament, für den Einzelstand der Staatsbürger das Staatsoberhaupt und für den Allgemeinen Stand der Staatsbeamten die Regierung.
  • System

    Die Entfaltung eines Begriffes zu dem in ihm angelegten Ganzen. Jeder Begriff und jede Handlung im System ist eine Ausführung zum systembegründenden Begriff und nichts von ihm Wesensverschiedenes. Anders als die Ordnung, die durch Wesensvielfalt sich auszeichnet, kennt das System nur ein einheitliches Wesen aller seiner Begriffe und Handhaben. Systeme grenzen Gegensysteme und Systemgegner in ihre Umwelt aus, weil sie keine innere Opposition kennen.