Wehrrechtsgesetz (WehrRG)

DK Gesetzentwürfe, Reichsordnung, Viertes Reich Kommentiere

Jeder Volksdeutsche, der sein Recht auf Wehrdienst im Deutschen Reich wahrnimmt, unter­wirft sich der lebens­langen Wehrpflicht. Er leistet nach dem Abschluß des Grundwehrdienstes folgenden Reichs­bür­gereid: „Ich schwöre, daß ich dem Deutschen Volke und dem Deutschen Reiche die Treue halten, mit meinem Gut und Blut seine Freiheit schützen und alle meine Pflichten gewis­sen­haft erfüllen werde. Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe!“ Damit ist er Reichsdeut­scher geworden und hat all jene politischen Rechte, die ihm verfassungsmäßig als Reichsbürger zustehen, erworben. Er behält diese Rechte solange, wie er fähig ist, seiner Wehr­pflicht regelmäßig zu genügen.

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