Universitätsgesetz (UniG)

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§ 1

Die deutsche Universität vereinigt die hergebrachten wie die neu sich entwickelnden Studien­gänge der akademischen Berufe mit den Wissenschaftskollegien, an denen nach dem dualen Prinzip durch Teilnahme an der Forschung nur Wissenschaftler ausgebildet werden.

§ 2

Die deutsche Universität ist wie die deutsche Schule dreigliedrig. Sie unterteilt sich in

  1. Grundstudium,
  2. Hauptstudium und
  3. Kolleg-Studium.

Akademische wie wissenschaftliche Studenten teilen das Grundstudium in den Fachbereichen der Universität; sie müssen in einer Zwischenprüfung den Erwerb der Grundlagen der von ihnen studierten Wissenschaften nach­weisen. Das Hauptstudium führt die akademischen Studenten zum akademischen Beruf mit der Magister-, Diplom- oder Lehramtsprüfung als Abschluß. Die Kolleg-Studenten oder Wis­sen­schafts­lehr­linge müssen sich spätestens mit der Zwischenprüfung einen Meister unter den Forsch­ungsprofessoren der Wissenschaftskollegien suchen, an dessen For­sch­ungsvorhaben sie zu beteiligen sind oder der die Fachaufsicht über studentische Forschungsprojekte, die dem je­weiligen Wissenschaftskolleg einzugliedern sind, ausübt. Das Kolleg-Studium wird mit der Doktor­prüfung abgeschlossen, die auf einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit als Ge­sel­lenstück beruht.

§ 3

Akademische Studenten können nach einem sehr guten Abschluß ihres Studiums und per­sönlicher Umorientierung auf die reine Wissenschaft ein zweijähriges Graduiertenstudium an einem Kolleg anschließen und mit der Doktorprüfung abschließen.

§ 4

Universitätsprofessuren unterteilen sich in Lehrprofessuren vorwiegend für das Grundstu­di­um, in Hauptprofessuren mit den herkömmlichen Aufgaben in Forschung und Lehre, vor­wie­gend für das Hauptstudium der akademischen Studenten, sowie in die Forschungs­professuren der Wissenschaftskollegien, denen die Beteiligung an der Lehre freigestellt ist.

§ 5

Habilitierte Gymnasialprofessoren können ihre Lehrpflicht als Privatdozenten an den Gelehr­ten­schulen durch Veranstaltung von Grund­studien­kursen erfüllen, die für das spätere Studium an­zu­rechnen sind. Ebenso können sie ihre Planstelle in eine halbe Gymnasialpro­fessur und eine halbe Lehrprofessur aufteilen. Eine Berufung durch die Universität ist nicht nötig.

§ 6

Andere Universitätsabschlüsse als der Magister, das Diplom, das Höhere Lehramt und der Doktor sind im Deut­schen Reich nicht anerkannt. Die Habilitation ist die wissenschaft­liche Meisterprobe; sie kann als wissenschaftliches Großwerk oder kumulativ abgelegt werden; sie ist Regelvoraussetzung zur Berufung auf eine Universitäts­professur.

§ 7

In jeder deutschen Universität sind ihre Wissenschaftskollegien als Philosophische Fakultät ver­bunden. In jeder Philosophischen Fakultät haben deren Kollegien die Aufgabe, die wissen­schaftlichen Theorien zur Philo­sophie zu führen, – die Naturwissenschaften zur Natur­philo­so­phie und die Geisteswissen­schaften zur Geist­es­philo­sophie. Den Philosophischen Fakultäten ist aufgetragen, die Wis­sen­schaften aus ihrem ungebildeten Zustand herauszu­führen und in den Kreis des gebil­de­ten Wissens, das sich selber mitteilen und in die Ordnung der Dinge einfügen kann, zu erheben; sie haben beständig an der Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften zu arbeiten.

§ 8

Das Deutsche Kolleg ist der geistige Zusammenschluß von Volk und Philosophie und fungiert als Generalstab der Philosophischen Fakultäten im Deutschen Reich. Das Deutsche Kolleg hat ein eigenes Berufungsrecht. Es vereint in sich Vertreter der deutschen philosophischen Wissen­schaft mit unab­hängigen Köpfen aus dem Volk. Es veranstaltet eigene Generalstabs­lehr­gänge des deutschen Geistes.

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