Straf­er­gän­zungs­ge­setz (StErG)

DK Gesetzentwürfe, Reichsordnung, Viertes Reich Kommentiere

§ 1

Zweck diese Gesetzes ist es, die deutsche Rechtsordnung gegen Angriffe zu wappnen, die teils von neuartigen Straftaten herrühren, teils von rechtswidrigen Tribunalisierungen des Deut­schen Volkes und der Organe des Deutschen Reiches durch Kriegsgegner und deren Helfer. Abgewehrt werden soll auch die Verletzung des Rückwirkungsverbots bei Straftat­be­ständen. Prinzip dieses Gesetzes ist daher die Rückwirkung und die Opportunität der Straf­verfolgung zum Zwecke der Verteidigung des deutschen Legalitätspinzips gegen An­griffe eines Opportunitätsprinzips, welches Strafverfol­gung als Fortsetzung von Außen­politik und Krieg mit juristischen Mitteln betreibt. Sobald das Deutsche Reich die europäische Völker­rechtsordnung wiederhergestellt und konsolidiert und sein Strafgesetzbuch reformiert hat, ist dieses Gesetz aufgehoben.

§ 2

(1) Diesem Gesetz sind Deutsche, Nichtdeutsche und juristische Personen nach Opportunität unterworfen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch rückwirkend.

(3) Die Strafen dieses Gesetzes dürfen nicht auf Bewährung ausgesprochen werden. Der ein­zige Strafmilderungsgrund bis hin zum Strafverzicht ist tätige Reue.

(4) Die in diesem Gesetz beschriebenen Straftaten verjähren mit der Aufhebung dieses Ge­setzes durch das Reich.

§ 3

Gottesmörder ist, wer mit Hand oder Kopf oder militärischer Gewalt dazu beiträgt, daß ein Volk nicht in einem Staat für sich allein leben kann oder einem Volk, das einen oder mehrere Staaten für sich allein hat, die Volkheit bestreitet oder das Volk als Gemeinschaft von Ab­stam­mung, Sprache und Schicksal über­haupt zum Trugbild oder in irgendeiner sonstigen Weise zur Unwahrheit erklärt. Wer auf diese oder ähnliche Weise staatlicher Gottesmörder ist oder als Einzelner sich am Gottesmord beteiligt, ist aus der Gemeinschaft der Menschheit und aus der Gesellschaft der Rechtssubjekte auszustoßen und daher friedlos zu stellen. Gottes­mör­der stehen weder unter dem Schutz des göttlichen noch des menschlichen Rechts, weder des Völkerrechts noch des Strafrechts. Die Strafe ist mit der Urteilsver­kündung voll­streckt. Der ver­urteilte Gottesmörder ist vogelfrei.

§ 4

(1) Usurpator ist, wer die Souveränität, die einem Volke oder seinem Könige oder dem Bunde seiner Fürsten gehört, erschleicht. Der Usurpator wird mit Vermögenseinzug und lebens­lan­gem Ämterverbot bestraft.

(2) Der Usurpator wird außer der Strafe nach Absatz (1) mit zusätzlich fünf Jahren Zuchthaus bestraft, wenn er seine Tat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht begeht. Diese Zusatzstrafe verdoppelt sich, wenn die ausländische Macht eine militärische oder eine zivile Besatzungsmacht ist. Die Strafverfahren wegen Hoch- und Landesverrat bleiben vom Delikt der Souveränitätserschleichung unberührt.

(3) Befindet sich das Deutsche Reich in einem Zustande, worin es mangels Organen zu Straf­verfahren wegen Hoch- und Landesverrat und wegen Usurpation vor dem Ordentlichen Reichsgericht nicht in der Lage ist, muß je nach Opportunität ein Urteil des Heimlichen Reichs­gerichts gesprochen und vollstreckt werden. Ankläger, Verteidiger, Richter und Voll­strecker des Heimlichen Reichsgerichts ist jeder Reichsdeutsche, der dazu fähig ist. Über seine Befähigung entscheidet jeder Reichsdeutsche im Zustande der Organlosigkeit des Reiches selber. Die Strafe, die das Heimliche Reichsgericht für Usurpation, Hochverrat und Landesverrat verhängen kann, ist stets der Tod am Strick.

§ 5

(1) Kriegsverbrecher ist, wer im Kriege als Zivilist einen Soldaten oder als Soldat einen Zivi­listen angreift.

(2) Einfacher Kriegsverbrecher ist, wer in der Kampfphase des Krieges zum Kriegsverbrecher wird.

(3) Schwerer Kriegsverbrecher ist, wer in der Waffenstillstandsphase des Krieges zum Kriegs­verbrecher und damit zum Waffenstillstandsverbrecher wird.

(4) Das Strafmaß für einfache Kriegsverbrecher liegt zwischen halbjährlicher und lebenslan­ger Freiheitsstrafe.

(5) Das Strafmaß für Waffenstillstandsverbrecher liegt zwischen fünfjähriger und lebenslan­ger Freiheitsstrafe.

(6) Eine Sonderform des Waffenstillstandsverbrechens ist die Zivilokkupation. Zivilokkupant ist, wer als Zivilist eines Feind- oder Drittlandes in einem besetzten Land sich nieder­läßt. Er wird mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft. Das Vermögen des Zivilokkupanten wird als Tat­werk­zeug oder Tatprodukt vom Reich eingezogen.

§ 6

(1) Politterrorist ist, wer als Politiker eines besetzten Landes politische und daher unerlaubte Kol­laboration mit der Besatzungsmacht oberhalb der Verantwortungsebene der Gemeinde treibt. Er wird nach den Anti-Terror-Gesetzen des jeweiligen Reichszerteilungsregimes verur­teilt.

(2) Schwerer Politterrorist ist, wer in einer von der Besatzungsmacht lizenzierten Partei politi­sche Verantwortung übernimmt. Er wird nach den Gesetzen über kriminelle Vereinigung des je­weiligen Reichszerteilungsregimes verurteilt. Er ist darüber hinaus, je nach Machtlage und Grad der Organung des Reiches, entweder militärisch zu bekämpfen oder mit dem bürger­li­chen Tode zu bestrafen.

(3) Die reichsrechtliche Verfolgung aller Arten des reichswidrigen Politterrorismus nach den Straf­bestimmungen über Hoch- und Landesverrat bleibt unberührt.

§ 7

Publikationsterrorist ist, wer auf dem Gebiet des Deutschen Reiches ein von der Besatzungs­macht lizenziertes Veröffentlichungsorgan besitzt, herausgibt oder maßgeblich redigiert. Der Pub­likationsterrorist ist mit Einzug des Veröffentlichungsorgans und seines sonstigen Vermö­gens zu bestrafen.

§ 8

Grundverbrecher ist, wer mit Immobilien spekuliert. Die Strafe für ein Grundverbrechen ist der Zwangsverkauf an Grundrechtsanwärter oder an den staatlichen Grundrechtefond.

§ 9

Kapitalverbrecher ist, wer Kapital nicht als Mittel einer produktiven Unternehmung, sondern als Gegenstand der Spekulation verwendet. Die Strafe für Kapitalverbrechen ist eine zehn­jäh­rige staatliche Treuhandverwaltung des Gesamtkapitals des Täters.

§ 10

Arbeitsverbrecher ist, wer schwarzarbeitet. Die Strafe für Arbeitsverbrechen ist eine Geld­strafe in Höhe des doppelten Satzes der hinterzogenen Abgaben und Steuern.

§ 11

(1) Sozialschmarotzertum ist strafbar. Sozialschmarotzer ist:

  1. wer bei Arbeitsfähigkeit arbeitslos Einkommen aus Immobilfond bezieht,
  2. wer bei Arbeitsfähigkeit arbeitslos Einkommen aus Kapitalfond bezieht und
  3. wer bei Arbeitsfähigkeit arbeitslos Einkommen aus Sozialfond bezieht.

(2) Wird ein Sozialschmarotzer als solcher verurteilt, besteht die Strafe in der Regel in der Verurteilung. Im Wiederholungsfalle kann eine Strafdienstverpflichtung von einem halben Jahr bis zu zwei Jahren ausgesprochen werden. Bei schweren Fällen von Sozialschma­rotzer­tum, die durch Schamlosigkeit auffallen, muß die Straf­dienst­verpflichtung schon bei der ersten Verurteilung erfolgen.

§ 12

(1) Blutschande ist strafbar. Blutschänder ist, wer entweder einfache Blutschande oder schwere Blutschande begeht.

(2) Einfache Blutschande ist Inzest (Familienschande) und wird gemäß Strafge­setz­buch des Deutschen Reiches bestraft.

(3) Schwere Blutschande ist Ekzest (Rassenschande) und wird mit vier Jahren Zuchthaus für beide Beteiligten geahndet. Ein Recht auf diese Strafe besteht nicht.

(4) Der deutsche Beteiligte an der schweren Blutschande kann die Zuchthausstrafe für beide Beteiligten vermeiden, wenn er die Straftat zur Austrittserklärung aus der deutschen Abstam­mungs- und Volksgemeinschaft erhebt. Er verliert dann sämtliche Rechte eines Volks- und Reichsdeutschen. Beide Beteiligten werden auf Lebenszeit aus dem Deutschen Reich ver­wiesen.

(5) Schwere Blutschande, die zu einem Nachkommen geführt hat, ist Rassenmischung und gilt immer als Austritt aus der germanischen Abstammungsgemeinschaft und der deutschen Volksgemeinschaft. Sie bleibt straffrei und führt für alle Beteiligten zum Entzug des Aufent­haltsrechtes im Deutschen Reiche.

§ 13

(1) Juden und ihre Kulte … *

(2) Wer im Deutschen Reiche Juden … 1

§ 14

Wer ein Gesetz rückwirkend angewendet hat, der wird rückwirkend wegen Rechtsprinzipbeu­gung betraft. Die Strafe für Rechtsprinzipbeugung ist Amts- und Ehrverlust. Die wegen Rechts­prinzipbeugung Verurteilten müssen aus ihrem Vermögen die Opfer oder deren Nach­kommen entschädigen.

§ 15

(1) Verbrechen gegen das Völkergastrecht begeht, wer als gelade­ner oder zahlender Auslän­der in Deutschland eine beliebige Straftat im Sinne des Strafgesetz­buches begeht. Er wird mit einer Zusatzstrafe von einem Viertel der erkannten Strafe bestraft.

(2) Verbrechen gegen die Völkerverständigung begeht, wer als gelade­ner oder zahlender Aus­län­der in Deutschland gegen das Deutsche Volk hetzt oder seine Vergangenheit herabsetzt oder das Andenken verstorbener Deutscher verunglimpft oder seine Vergangenheit schlecht­macht oder die deutsche Geschichte oder ihre geschichtlichen In­dividuen dämonisiert. Er wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches wegen Volks­verhetzung oder wegen Verun­glimpfung des Andenkens Verstorbener und mit einer Zusatzstrafe von zwei Vierteln der erkannten Strafe bestraft.

§ 16

Wer das Diskriminierungsgebot (§ 11 SozOG) verletzt, wird wegen Beugung des Prinzips der Sozialordnung mit Strafdienstverpflichtung zwischen zwei und fünf Jahren bestraft.

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  1. Punkte 13.1-13.2 derzeit wegen juristischer Verfolgung nicht abrufbar

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