Schulgesetz (SchulG)

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§ 1

Die deutsche Schule gliedert sich in

  1. Grundschule (Volksschule),
  2. Hauptschule und
  3. Höhere Schulen.

Letztere unterteilen sich in Realschulen, Oberrealschulen und Gelehrtenschulen.

§ 2

Alle deutschen Kinder besuchen vom sechsten Lebensjahr an für vier Jahre die deutsche Volks­schule, worin sie das Lesen und Schreiben der deutschen Muttersprache erlernen und mit anderen, ausschließlich deutschen Kindern die deutsche Volksgemeinschaft in Gedicht, Lied, Bild und Tanz erfahren. Die deutsche Volksschule hat einen rein poetischen Charakter. Das Auswendiglernen deutscher Gedichte und Volkslieder als den Grundmitteln zur Erzeug­ung des Gefühls der deutschen Volksgemeinschaft ist die Hauptbeschäf­tig­ung in der Volks­schule. In der Volksschule gibt es noch keinen Schüleraustausch mit fremden Nationen.

§ 3

Die absolute Mehrheit der deutschen Schulkinder besucht vom zehnten Lebensjahr an für vier Jahre die deutsche Hauptschule, worin sie den Grundstock des in der Volksschule Erlernten ausbauen und das natur- und sozialwissenschaftliche Grundlagenwissen erwerben, insofern es für ein praktisches und tatkräftiges Leben allgemein dienlich ist. Der Hauptschulabschluß er­folgt am Ende des achten Schuljahres. Danach hat jeder deutsche Jugendliche das Recht auf eine Lehrstelle. Hauptschulabsolventen können auch unmittelbar nach zweijähriger Fach­schule die mittlere Fachreife erwerben. Kinder, die geistig oder seelisch irreparabel einge­schränkt oder kör­perlich ernsthaft behindert sind, besuchen die Sonderschule und vom vier­zehnten Lebens­jahr an die Sonderberufsausbildung im Staatsarbeitsdienst.

§ 4

Die mittlere technische und sprachliche Intelligenz der deutschen Schulkinder besucht vom zehnten Lebensjahr an für sechs Jahre die Realschule entweder in deren technischem oder neu­sprachlichem Zweig. Realschulabsolventen haben das Recht auf eine Lehrstelle, können aber auch unmittelbar nach zweijähriger Fachoberschule das Fachabitur erwerben.

§ 5

Eine Minderheit, die gehobene naturwissenschaftliche und sprachlich-musische Intelligenz der deutschen Schulkinder, höchstens aber zehn Prozent eines Jahrganges, besucht vom zehnten Lebensjahr an für acht Jahre die Oberrealschule in ihrem naturwissen­schaftlichen oder neusprachlich-musischen Zweig. Sie werden von Studienräten unterrichtet. Das Abitur als Oberrealschulabschluß ist Zugangs­vor­aus­setzung zu den universitären Berufsstudien­gängen.

§ 6

Eine kleine Minderheit, die hohe Intelligenz der deutschen Schulkinder, höchstens aber fünf Prozent eines Jahrganges, besucht vom zehnten oder ausnahmsweise einem früheren Lebens­jahr an für acht Jahre die Gelehrten­schule, in der die alten Sprachen, die deduktive Lehrme­thode und die theoretische Aus­richtung des Unterrichts obligatorisch sind. Die Gelehrten­schule ist die Schule von Wissen­schaftlern (Wissenschaftsräten) für künftige Wissenschaftler und wird mit der Kol­leg-Reife abgeschlossen. Sie vermittelt den gesicherten Kernbestand der wich­tigsten Wissen­schaften. Von den Gelehrten, die an Gelehr­ten­­schulen lehren, wird in ihrem Fachgebiet gym­na­siale Forschung erwartet. Sind sie darin erfolgreich oder haben sie sich an einer Universität habilitiert, werden sie vom Wissenschaftsrat zum Gymnasial­pro­fessor beför­dert. Die Kolleg-Reife ist Zugangsvoraus­setzung zum Studium an den Wissen­schafts­kollegien der Universi­täten.

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