Öffentlichkeitsgesetz (ÖffG)

DK Gesetzentwürfe, Reichsordnung, Viertes Reich Kommentiere

§ 1

Es ist Zweck dieses Gesetzes, Volk und Reich vor der Manipulation seines Willens, vor der Verbiegung der öffentlichen Meinung, vor dem Mißbrauch von Informationen und Meinun­gen, insofern dies alles durch besondere Veröffentlichungsmittel (Medien) verstärkt wird, zu schützen.

§ 2

Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich dafür besonderer Mittel der Veröffentlichung zu bedienen. Jeder Deutsche hat ferner das Recht, sich aus Nachrichtenquellen, die nicht ausdrücklich als Reichsgeheimnisse qualifiziert sind, frei zu unterrichten und darüber öffentlich zu berichten.

§ 3

Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung in einer Gemeinschaft zu äußern und zu diesem Zwecke öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel zu ver­anstalten oder sich ihnen anzuschließen. Die öffentliche Versammlung darf auch als Auf­marsch vonstatten gehen. Auflagen betreffs der öffentlich zu äußernden Meinungen sind un­statt­haft. Die Reichsbehörden sind verpflichtet, offene Plätze oder geschlossene Räume für öf­f­ent­liche Versammlungen be­reit­zustellen.

§ 4

(1) Medien sind Veröffentlichungsmittel eigenwirtschaftlicher oder Veröffentlichungsunter­neh­men marktwirtschaftlicher Art.

(2) Eigenwirtschaftliche Betriebe machen keinen Unterschied zwischen inhaltlicher Ver­ant­wortung und Medieneigentümer. Der eigenwirtschaftliche Medieneigentümer darf den In­halt und die Form der Veröffentlichung bestimmen. Er allein haftet für den Medieninhalt.

(3) Marktwirtschaftliche Veröffentlichungsunternehmen müssen Mediengehalt und Medieneigen­tum trennen. Dem Medieneigentümer obliegt die kaufmännische Unternehmensführung, der Redaktion die Gestaltung des Medieninhalts.

(4) Die Redaktionen marktwirtschaftlicher Veröffentlichungsunternehmen müssen als Genos­senschaft aller Redaktionsmitarbeiter organisiert sein. Sie handeln mit der kaufmännischen Un­ter­­nehmensführung den Gehaltsfond aus, den sie dann selber verwalten und auf­teilen.

(5) Die Redaktionsgenossenschaft darf von der kaufmännischen Führung des Medien­un­ter­nehmens keine Weisungen entgegennehmen. Redaktionsgenossenschaften haften mit ihren Genossenschaftsanteilen für alle schadens- und strafrechtlichen Folgen der Medienin­halte.

§ 5

Journalismus und Kapital sind getrennt. Das Kapital hat keine Meinungsfreiheit. Wirtschafts­po­li­tische Einflußnahme ist ihm untersagt. Der Versuch solcher Einflußnahme gilt als Er­schlei­chung von Souveränitätsrechten und wird als Usurpation gemäß § 4 (1) des Straf­er­gänz­ungs­gesetzes bestraft.

§ 6

Marktwirtschaftliche Unternehmen haben das Recht auf Meinungsäußerung zu Fragen ihres technischen Fachgebietes. Kaufmännische Meinungsäußerungen gehören in die unterneh­me­ri­sche Privatsphäre und stellen in der Öffentlichkeit eine Datenverschmut­zung dar. Sie wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 7

Niemand darf in der Öffentlichkeit eigene oder fremde Privatangelegenheiten ausbreiten. Zu­wi­der­handlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 8

Werbung als Teil des Veröffentlichungswesens unterliegt dem Gebot des zurückhaltenden An­­standes und der ruhigen Sachlichkeit. Nur prozeß- und produktbezogene Marktwirt­schafts­werbung ist erlaubt.

§ 9

(1) Marktschreierei ist verboten. Ferner sind verboten Werbeveröffentlichungen, die

  1. moralische oder religiöse oder weltanschauliche Aussagen enthalten oder auf sie an­spie­len, die
  2. politische oder geschichtliche Aussagen enthalten oder auf sie anspielen, die
  3. Darstellungen von Gewalt oder Aussagen über Gewalt oder Anspielungen auf den menschlichen Gewalt- und Kampftrieb enthalten und die
  4. Darstellungen von Sexualität oder Aussagen über Sexualität oder Anspielungen auf den menschlichen Geschlechtstrieb enthalten.

(2) Verboten sind Werbeveröffentlichungen, die Bezüge oder Assoziationen zu persönlichen oder sachlichen Gebieten herstellen, die mit dem angebotenen Gut oder Dienst nicht unmit­telbar zusammengehören.

(3) Verboten sind Werbeveröffentlichungen, die einen sachfremden Bekanntheitstransfer ver­wenden und Einrichtungen oder Persönlichkeiten des öffent­­li­chen Lebens als Werbeinhalts­träger oder als Darsteller der Werbebotschaft benützen.

§ 10

Im Deutschen Reich ist in der Öffentlichkeit stets die deutsche Sprache zu verwenden. Aus­nahmen ordnet das Reich an. Deutsch darf in Veröffentlichungen nur in einwandfreiem Schrift­deutsch gesprochen und in altbewährter Rechtschreibung geschrieben werden. Dies gilt auch für Produkt- und Fir­mennamen. Zuwiderhandlungen werden gegen­über redaktionellen Veröffentlichungen mit gebüh­r­en­pflichtigen Abmahnungen, gegenüber Firmen und ihren Werbern mit Geschäfts­stilleg­ungen von sechs Tagen bis zu sechs Monaten geahndet.

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