Kunstgesetz (KunstG)

DK Gesetzentwürfe, Reichsordnung, Viertes Reich Kommentiere

§ 1

Das Deutsche Reich schützt die deutsche Kunst. Die deutsche Kunst ist geschützt, indem ihr der deutsche Raum allein vorbehalten bleibt, schädliche Fremdeinflüsse von ihr ferngehalten werden und ausschließlich deutsche Künstler gefördert werden dürfen. Deutsche Kunst ist das zur Anschauung gebrachte Denken des abso­lu­ten Geistes des Deutschen Volkes.

§ 2

Künstler ist, wer Werke der schönen Kunst, in denen die Wahrheit scheint, schafft. Die schönen Künste sind die darstellenden Künste (Baukunst, Bildhauerkunst, Malkunst), die tönende Kunst (Tonsetzkunst) und die redende Kunst (Dichtkunst). Kunstdarsteller ist, wer geschaffene Kunstwerke vergegenwärtigt oder aufführt (Musi­ker, Schauspieler). Kunstse­kun­där­­darsteller ist, wer Kunstdarstellungen arrangiert oder organisiert (Regis­seure, Intendanten).

§ 3

Kunstförderung wird im Grundsatz nur den schaffenden Künstlern gewährt. In kunstpolitisch wohlbegrün­deten Fällen können auch Kunstdar­steller und Kunstsekundärdarsteller gefördert werden. Ihr Anteil an der Gesamt­förderung des Kunstlebens darf aber niemals ein Drittel übersteigen.

§ 4

Übersteigt der Förderungsbedarf der Kunstdarsteller und Kunstsekundärdarsteller seinen nach § 3 zulässigen Anteil am gesamten Kunstförderungsvolumen, ist der Kunstbetrieb entweder als reiner Marktwirtschaftsbetrieb weiterzuführen oder in den staatlichen Arbeitsdienst zu übernehmen.

§ 5

Kunstförderung ist unstatthaft, solange es obdachlose oder arbeitslose Deutsche gibt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.