Kultusgesetz (KultG)

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§ 1

Der private Glauben des Einzelnen ist im Deutschen Reiche frei.

§ 2

Der öffentliche Kultus im Deutschen Reiche ist an das Deutsche Reich gebunden und dem Deutschen Volke vorbehalten. Der öffentliche Kultus feiert die Einheit von Volk, Kirche und Staat im Reich im Angesicht des dreieinigen Gottes.

§ 3

Kirche und Staat sind im außerkultischen Leben des Deutschen Volkes unterschieden, aber nicht getrennt. In den Kulthandlungen des Deutschen Volkes tritt es als Deutsches Reich in personaler dreieiniger Ebenbildlichkeit vor Gott als eine seiner daseienden Gestalten.

§ 4

(1) Monotheistische und humanistische Kulte sind falsches Bewußtsein und daher Ideologie. Auf Reichsboden ist die Ausübung dieser Kulte verboten. Sämtliche Liegenschaften, Vermö­gen und Gerätschaften dieser Kulte sind vom Reich einzuziehen.

(2) Der Judaismus … *

(3) Der Atheismus ist ein judaistischer Kult, … *

(4) Die Stätten der judaistischen Kulte … *1

(5) Der Islam als monotheistischer Kult ist verboten.

(6) Islamische Einrichtungen sind zu schließen.

(7) Als individueller Glaube wird der Islam auf dem Boden des Deutschen Reiches ignoriert, die nichtkollektive und nichtöffentliche Form des muslimischen Gebets wird toleriert.

(8) Muslime, die als geladene oder zahlende Gäste auf dem Boden des Deutschen Reiches sich legal auf­halten, dürfen zum Zwecke der tolerierten individuellen Glaubensausübung einen Gebets­teppich mit sich führen.

§ 5

(1) Das Reich ist die Einheit von Kirche und Staat.

(2) Das Reich ist der Aufhalter des Bösen.

(3) Das Reich ist die deutsche Art der Rückbindung des Menschen an das Jenseits von Raum und Zeit und die Vereinigung des endlichen und des unendlichen Lebens des Deutschen Volkes.

(4) Das Reich ist die allgemeine Eidgenossenschaft der Deutschen.

§ 6

Dem Reich als Kirche gehören eheliche und natürliche Kinder reichsdeutscher Eltern von Geburt aus an, dem Reich als Staat erst mit dem Reichsbürgereid (siehe Wehrrechtsgesetz).

§ 7

Das Reich als Kirche ist reichskatholisch. Zur Reichskatholischen Kirche gehört jeder Reichs­deutsche und seine deutschen Kinder, wenn er nicht Mitglied einer anderen vom Reich als Reichs­konfession anerkannten Kirche ist.

§ 8

(1) Die ursprünglichen Konfessionen des Reiches sind

  1. die Reichsheidnisch-wotanische,
  2. die Reichsheidnisch-irminische,
  3. die Reichskatholi­sche,
  4. die Reichsevan­ge­lisch-lutherische und
  5. die Reichsevangelisch-reformierte Kirche.

Diese Konfessionen sind im Reichskirchenbund vereinigt.

(2) Der Reichskirchenbund wacht über die Reichsdienlichkeit des kon­fes­sionellen und die Ordnung des reichsökume­ni­schen Kultus.

(3) Christlich beeinflußte Reichskonfessionen dürfen ihr Dogma nicht auf das Alte Testament stützen.

§ 9

Die Feiertage und öffentlichen Kulthandlungen werden reichseinheitlich durch Rechtsverord­nung festgelegt.

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  1. Punkte 4.2-4.4 derzeit wegen juristischer Verfolgung nicht abrufbar

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