Ausländergesetz (AuslG)

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§ 1

Ausländer ist jeder, der nicht der deutschen Abstammungsgemeinschaft angehört. Volks­deut­sche ausländischer Staatsangehörigkeit fallen nicht unter dieses Ausländergesetz.

§ 2

Ausländer können als geladene oder als zahlende Gäste auf dem Boden des Deutschen Reiches weilen, insofern und solange das Deutsche Volk von diesem Aufenthalt einen Nutzen und keinen spürbaren Schaden hat. Im Zweifelsfalle entscheidet die Sozialpolizei. Ausländer unterliegen dem Visumszwang.

§ 3

Wird ein Ausländer während seines Aufenthaltes in Deutschland zum Sozialfall, dann ist er zur unverzüglichen Selbstentfernung aus dem Reichsgebiet verpflichtet. Ersatzweise müssen Konsulate oder Botschaft seines Landes oder ersatzweise Konsulate oder Botschaften der Länder des Kulturkreises des sozialfälligen Ausländers dessen sofortige Entfernung aus dem Reichs­gebiet veranlassen.

§ 4

Ausländer, die in Deutschland straffällig werden, erhalten von deutschen Gerichten eine Zu­satz­strafe nach § 15 des Strafergänzungsgesetzes.

§ 5

Ausländische Touristen und Geschäftsreisende müssen in ausgewiesenen internationalen Hotels nächtigen, für die sie vor der Einreise Übernachtungsgutscheine im erforderlichen Umfang zu erwerben und bei der Einreise vorzuweisen haben, so daß nach deren Anzahl der Tag der Ausreise im Visum zu vermerken ist.

§ 6

Ausländische Touristen und Geschäftsreisende müssen von deutschen Reiseveranstaltern be­treut und bebürgt und bürgschaftsversichert werden.

§ 7

Austauschschüler und Austauschstudenten aus dem Ausland müssen von den Schulbehörden bzw. den Universitätsbehörden betreut und bebürgt werden. Sie sind in deutschen Gast­fa­milien oder in Studentenwohnheimen unterzubringen.

§ 8

Unerlaubter Aufenthalt von ausländischen Zivilisten auf dem Boden des Deutschen Reiches ist organisiertes Verbrechen und hat das gleiche Strafmaß wie § 5 Absatz (6) des Strafergän­zungs­gesetzes.

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